AGB

1. Die Bearbeitung durch die Inkassoabteilung der FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG erfolgt gemäß den gesetzlichen Richtlinien für Inkassoinstitute. Die Einbringung Ihrer Forderung erfolgt mit dem nötigen Nachdruck und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Es werden alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine rasche Einbringung der Forderung zu gewährleisten.

2. Eingehende Gelder werden unverzüglich an den Auftraggeber abgerechnet und überwiesen.

3. Die notwendigen Inkassokosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen werden gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten „BGBL 141/1996 i.d.F. BGBL I 118/2002, § 3 Abs. 1-6 als Schadenersatz gemäß § 1333 Abs 3 ABGB dem Schuldner angerechnet“, sofern diese Kosten vom Schuldner verschuldet bzw. der Schuldner sich im subjektiven Zahlungsverzug gemäß § 1334 ABGB befindet.

4. Direktzahlungen vom Schuldner an den Auftraggeber oder Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Schuldner direkt, sind vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von 5 Tagen an die Inkassoabteilung der FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG bekannt zu geben. Bei verspäteter Meldung haftet der Auftraggeber für die dadurch entstandenen Inkassokosten. Grundsätzlich wird jeder Eingang (auch beim Auftraggeber- Direktzahlung) zuerst auf die Inkassokosten, danach auf die Verzugszinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet.

5. Vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber: die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten wird dem Schuldner nicht angerechnet. Die Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber nach Zahlung durch den Schuldner mittels Rechnungslegung bekannt gegeben und ist von diesem an die FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG zu zahlen. Diese Rechnungslegung, sowie die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder, gilt als Rechnungslegung gemäß § 1012 ABGB und besteht für die FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG darüber hinaus bezüglich der Inkassokosten keine Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verzichtet auf die Vorlage von Zahlungsbelegen.

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auftragsstorno, Vergleichen mit dem Schuldner oder bei Weitergabe der Forderung an Dritte (Rechtsanwälte oder andere Inkassobüros) ohne schriftliches Einverständnis der FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG, sowie bei Übergabe von unberechtigten oder unrichtigen Forderungen die aufgelaufenen Inkassokosten gemäß Punkt 3 zu ersetzen.

7. Bei Auftragsstorno innerhalb von 1 Woche nach Auftragserteilung, werden dem Auftraggeber keine Kosten berechnet.

8. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner übergebenen Forderung. Die FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG ist ermächtigt, nach eigenem Ermessen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner abzuschließen.

9. Verjährung: die FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG übernimmt keine Haftung für eintretende Verjährung.

10. Eingänge: zuerst werden die aufgelaufenen Inkassokosten abgedeckt, danach die Verzugszinsen -der Auftraggeber tritt die, dem Schuldner anzurechnenden, Verzugszinsen der FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG – anstelle einer Auftragsgebühr ab.

11. Dubioseninkasso: ausgeklagte, verjährte und ausgebuchte Forderungen- bei Aufträgen über bereits gerichtlich betriebene oder verjährte Forderungen, sowie bei Weiterbearbeitung der von der FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen, wird dem Auftraggeber eine Erfolgsprovision in der Höhe von 30 % von allen, zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden, Geldern verrechnet.

12. Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis, dass FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG einen Rechtsanwalt im Zuge des Inkassomahnverfahrens mit der Erstellung und Versendung einer Anwaltsmahnung beauftragt.

13. Sondervereinbarungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.

14. Als Gerichtsstand wird das für 5230 Mattighofen zuständige Gericht, Ried im Innkreis vereinbart.

15. Für das Auftragsverhältnis zwischen der FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG und dem Auftraggeber gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

16. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der Parteienabsicht am nächsten kommt.